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Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Unseren Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt.

1.2. In Ergänzung dieser Einkaufsbedingungen gelten für Unternehmer die Regelungen des Ersten Teils, Allgemeines, der Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren ("Tegernseer Gebräuche") in ihrer jeweiligen, bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer.



2. Angebot

An die Bestellung ist der Käufer 2 Tage gebunden.



3. Eigenschaften des Holzes

3.1. Die zu liefernde Ware hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:

(1)Rohdichte: Die unterste Grenze der Rohdichte liegt für

- Laubhölzer bei 450 kg/m³;

- Nadelhölzer bei 350 kg/m³

Bei Laminaten (schichtverleimte Kanteln) hat jede einzelne Lamelle die vorgenannten Mindest-Rohdichten aufzuweisen.

(2)Holzfeuchte: Der Feuchtegehalt des Holzes muss bei

- Laminaten im Bereich von 13 % +/- 2 % liegen; innerhalb eines einzelnen Querschnittes darf die Feuchtedifferenz zwischen den einzelnen Lamellen nicht größer als 2 % sein;

- stabverleimten Platten, insbesondere solchen in den Holzarten Buche, Ahorn, Esche, Eiche, im Bereich zwischen 8 % und 10 % liegen;

- Treppenhölzern im Bereich zwischen 8 % und 10 % liegen;

-Nadelschnittholz im Bereich zwischen 8 % und 15 % liegen.

(3) Planität, Verwindung und Dickentoleranz:

Die Abweichung von der Geraden darf nicht mehr als 1 mm/m betragen. Die Verwindung von der Geraden darf nicht mehr als 1 mm/m betragen. Die Dickentoleranz darf maximal +/- 0,5 mm betragen.

(4) Klebstoffe:

Die verwendeten Klebstoffe müssen nach EN 204 D4 eingestuft sein.

(5)Laminate müssen unter Beachtung der Richtlinien des IFT Rosenheim "Lamellierung von Profilen für Holzfenster" Ausgabe 2/88, bzw. in der jeweils gültigen aktuellen Fassung und der jeweiligen Pflichtenhefte des IFT Rosenheim für die jeweiligen Holzarten hergestellt sein.

3.2. Der Verkäufer hat die Einhaltung der in den vorgenannten Richtlinien und Pflichtenheften geforderten Anforderungen durch ein von ihm zu erstellendes Produktionsprotokoll zu dokumentieren. Dieses Produktionsprotokoll hat er für die Dauer von 5 Jahren - berechnet ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Sache an den Käufer - aufzubewahren und auf Aufforderung seitens des Käufers herauszugeben. Dies gilt unbeschadet einer übernommenen Garantie im Sinne von § 443 I BGB. In diesem Fall gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf der vereinbarten Garantie.



4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beinhaltet die Transportkosten für die Zusendung der Ware an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort. Gibt der Käufer keinen von seinem Sitz abweichenden Bestimmungsort an, gilt der Sitz des Käufers als Bestimmungsort.

4.2. Der Käufer bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.



5. Lieferzeit, Lieferverzug und Schadensersatz

5.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer haftet für die richtige und rechtzeitige Lieferung der bestellten Ware nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.2. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,7 % des Kaufpreises pro Kalendertag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 %, es sei denn, der Verkäufer weist einen geringeren oder der Käufer einen höheren Schaden nach. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs bleiben vorbehalten.

5.3. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, so beträgt dieser 15 % der vereinbarten Kaufpreissumme, es sei denn, der Verkäufer weist einen geringeren oder der Käufer einen höheren Schaden nach.



6. Gefahrübergang

Erst mit der Übergabe der Ware an den vom Käufer angegebenen Empfänger geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Verkäufers.



7. Mängelrüge

7.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen seitens des Käufers abgesandt wird. Diese Frist wird bei offenen Mängeln ab Gefahrübergang und bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung berechnet. Die Rüge kann auch mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erhoben werden.

7.2. Der Käufer ist berechtigt, die Annahme einer mangelhaften Lieferung ganz oder teilweise zu verweigern.

7.3. Der Käufer ist berechtigt, eine als mangelhaft gerügte Lieferung zu teilen und über die mangelfreien Bestandteile der Lieferung frei zu verfügen.



8. Mängelansprüche

8.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Käufer ungekürzt zu.

Insbesondere ist er berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In diesem Fall hat der Verkäufer die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Verkäufer hat an den Käufer einen Aufwendungsersatz von 300,00 € zu zahlen, es sei denn, er weist niedrigere oder der Käufer höhere Aufwendungen nach.

Der Verkäufer haftet dem Käufer ohne jede Einschränkung, ausgenommen gesetzliche Einschränkungen, dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist.

8.2. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB uneingeschränkt zu.



9. Eigentumsvorbehalt

Sofern der Käufer Teile beim Verkäufer beistellt, behält er sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für den Käufer vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.



10. Verpackungen

Leistungsort für die gem. § 4 VerpackVO bestehende Rücknahmepflicht des Verkäufers ist der Ort der Übergabe der Ware, bei dem Transport der Ware durch den Käufer selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte der vereinbarte Bestimmungsort der Ware. Der Verkäufer hat die dem Käufer für die Lagerung, den Rücktransport oder die Entsorgung nicht abgeholter Transportverpackungen entstandenen Kosten zu ersetzen.



11. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

11.1. Der Käufer kann seine Leistungen an den Verkäufer wegen eigener Ansprüche zurückbehalten, die er aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer erworben hat, auch wenn diese Ansprüche nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

11.2. Dem Verkäufer steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, ausgenommen wegen unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

11.3. Der Verkäufer kann mit Gegenforderungen nicht gegen Forderungen des Käufers aufrechnen, ausgenommen mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.



12. Internationales

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.



13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag Bad Marienberg.



14. Gültigkeit der Bedingungen

14.1. Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in einer unwirksamen Klausel ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.

14.2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt. Soweit der bestehende Vertrag Anhaltspunkte liefert, sind diese maßgeblich, ansonsten findet dispositives Recht Anwendung.